Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Beteiligung anderer Behörden

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) 1Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 17 UVPG

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 17 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 17 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 15 (Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen)
          § 24 (Zusammenfassende Darstellung)
          § 26 (Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 55 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
          § 58 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben)
     
      Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
        § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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