Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. 3Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
(2) 1Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
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Rechtsprechung zu § 22 UVPG
48 Entscheidungen zu § 22 UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40029
Straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundesstraße, ...
- VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40035
Coronavirus, SARS-CoV-2, straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2023 - 22 D 65/23
Windenergieanlage; Nachbaranfechtung; erneute Öffentlichkeitsbeteiligung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 2 K 9/22
Landwirtschaftsrecht - Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung LSA
- BVerwG, 27.03.2025 - 7 A 3.24
Genehmigung für LNG-Terminal Stade rechtmäßig
- BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 1.25
Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 21.3158
Ausführungsverordnung Düngeverordnung
- VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 21.3158
- BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 2.25
Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Nitratrichtlinie - Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten ...
- VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
- VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 22 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 42 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)