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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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§ 22
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens

(1) 1Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. 3Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

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Rechtsprechung zu § 22 UVPG

48 Entscheidungen zu § 22 UVPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 48 Entscheidungen

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 22 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 22 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 42 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 54 (Benachrichtigung eines anderen Staates)
          § 56 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
Was ist das?

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