Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
| 1. | die Art und Weise der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 sowie | |
| 2. | die Dauer der Speicherung der Unterlagen. |
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs | 04.12.2023 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
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Rechtsprechung zu § 20 UVPG
5 Entscheidungen zu § 20 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11
Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung, ...
- VG Potsdam, 18.04.2024 - 16 K 1892/20
Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV, Berechtigung des Landesamtes für ...
- BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20
Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos
- VG Halle, 04.06.2025 - 4 A 219/23
Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb einer ...
- VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 20 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 27 (Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 10 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)