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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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§ 14e
Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur

(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.

(5) 1Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. 2Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.

(6) 1Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über:

1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.

2Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. 3Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 4Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. 5Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln.

(7) 1Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. 2Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab.

(8) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

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Vorschrift eingefügt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224

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Rechtsprechung zu § 14e UVPG

5 Entscheidungen zu § 14e UVPG in unserer Datenbank:

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 14e UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 14e UVPG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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