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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b)   
Gliederung
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§ 5
Feststellung der UVP-Pflicht

(1) 1Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. 2Die Feststellung trifft die Behörde

1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2. bei einem Antrag nach § 15 oder
3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) 1Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. 2Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. 3Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. 4Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) 1Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 2Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
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Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224
29.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften22.03.2023BGBl. I Nr. 88
10.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen03.12.2020BGBl. I S. 2694
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808
02.05.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen08.04.2013BGBl. I S. 734

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Rechtsprechung zu § 5 UVPG

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 5 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 5 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 19 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)
        Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
          § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
        § 50 (Bauleitpläne)
     
      Schlussvorschriften
        § 74 (Übergangsvorschrift)
    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
Was ist das?

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