Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b) |
(1) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
| 1. | allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder | |
| 2. | die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. |
2Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. 3Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
(2) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
| 1. | den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder | |
| 2. | einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. |
2Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
(3) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1
| 1. | eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder | |
| 2. | eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. |
2Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
| 02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
| 30.10.2007 | Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren | 23.10.2007 | |
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
verträglichkeits-
prüfung § 5Feststellung der UVP-Pflicht § 6Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14aBesondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14bAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
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Rechtsprechung zu § 9 UVPG
288 Entscheidungen zu § 9 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2026 - 2 M 64/26
Rückbau und Wiedernutzbarmachung einer bereits in der ehemaligen DDR betriebenen ...
- OVG Niedersachsen, 07.07.2026 - 12 LC 45/22
Vorhabenträgerwechsel; Bagatellgrenze; Bagatellschwelle; Irrelevanzschwelle; ...
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 7 B 48/25
Abänderungsverfahren; Änderung Rechtslage; Beteiligte
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 75/25
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 - 7 A 39.24
Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die ...
- VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16
Im Rahmen der Anfechtung (durch mittelbar Betroffene) eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19
Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter ...
- OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 - 7 S 3.26
Eilantrag eines Denkmaleigentümers gegen ein Windenergievorhaben
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 9 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 65 (Planfeststellung; Plangenehmigung)
- Schlussvorschriften
- § 74 (Übergangsvorschrift)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49c (Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen)