Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 6 UVPG

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 6 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 6 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)
          § 9 (UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben)
          § 10 (UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben)
          § 11 (UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist)
          § 12 (UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist)
          § 14 (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
        § 50 (Bauleitpläne)
     
      Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
        § 65 (Planfeststellung; Plangenehmigung)
     
      Schlussvorschriften
        § 74 (Übergangsvorschrift)
     
      Anlagen
        Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")
Was ist das?

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