Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 6 - Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) (§§ 65 - 69) |
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(2) 1Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.
(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) anzuwenden.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 23.12.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 22.12.2025 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
| 18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 | |
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 65 UVPG
4 Entscheidungen zu § 65 UVPG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.12.2021 - 4 B 10.21
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Kohlenmonoxidleitung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11
Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11
- VG Halle, 04.06.2025 - 4 A 219/23
Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb einer ...
- VG Potsdam, 18.04.2024 - 16 K 1892/20
Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV, Berechtigung des Landesamtes für ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 65 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- Schlussvorschriften
- § 74 (Übergangsvorschrift)
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 80 (Wasserbehörden)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 48 [Sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz]