Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b) |
(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.
(2) 1Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. 2Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
(3) 1Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. 2Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
(4) 1Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. 2Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn
1. | sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und | |
2. | die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. |
3Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.
(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 10 UVPG
85 Entscheidungen zu § 10 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2024 - 2 B 994/23
Ist § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG unionsrechtswidrig?
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Abänderung Beginn der aufschiebenden Wirkung Einrichtung, betriebliche oder ...
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- VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24
Baugenehmigung
- OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
Genehmigung von Hähnchenmastanlagen; hinzutretende kumulierende Vorhaben; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 06.12.2017 - 8 A 38/15
Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere
- VG Schleswig, 06.12.2017 - 8 A 38/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 7 A 742/22
- VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18
Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche ...
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- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
Einrichtung, betriebliche oder bauliche Entscheidungsergänzung Geflügelmast ...
- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 7 A 743/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 7 A 744/22
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 10 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 65 (Planfeststellung; Plangenehmigung)