Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b) |
(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.
(2) 1Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. 2Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.05.2024 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung | 08.05.2024 | |
| 29.03.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 |
verträglichkeits-
prüfung § 5Feststellung der UVP-Pflicht § 6Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14aBesondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14bAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
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Rechtsprechung zu § 14b UVPG
21 Entscheidungen zu § 14b UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 3542/21
Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes; erstrebtes integriertes Energie- ...
- VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Inntal Süd", LKr. Rosenheim
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18
Teilfortschreibung eines Regionalplans
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.2018 - 1 C 11685/16
Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes; Auslegung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 - 7 A 39.24
Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau ...
- VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 14b UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)