Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 14b) |
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. | die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst, | |
2. | die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder mehr, | |
3. | die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) vom 10.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.09.2021 | Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) | 10.09.2021 | |
10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 14a UVPG
6 Entscheidungen zu § 14a UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.2018 - 1 C 11685/16
Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes; Auslegung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19
Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - 21 A 1939/16
Streit um die Ablehnung eines Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung eines ...
- VG Frankfurt/Oder, 19.10.2021 - 6 L 337/21
Eilantrag gegen die Fortsetzung der Bauarbeiten zur (Wieder-)Inbetriebnahme des ...
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20
Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 14a UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)