Zur neuen Fassung von § 14a UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 14a - 14d) |
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.
(2) 1Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2 oder § 14d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. 2Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 14a UVPG a.F.
7 Entscheidungen zu § 14a UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 22.03.2017 - 1 N 173/15
Normenkontrollverfahren - Zur Angabe der Arten umweltbezogener Informationen im ...
- VGH Hessen, 20.03.2013 - 2 B 1716/12
Versenkung von Salzabwässern
Zum selben Verfahren:
- VG Kassel, 02.08.2012 - 4 L 81/12
Einleitung von Salzabwässern in Grundwasser
- VG Kassel, 02.08.2012 - 4 L 81/12
- VG Düsseldorf, 12.07.2017 - 28 L 2208/17
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage
- VerfGH Bayern, 14.02.2008 - 1-VII-07
Wegen fehlender Substantiierung unzulässige Popularklage gegen Regionalplan zur ...
- VGH Hessen, 17.06.2009 - 6 A 630/08
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von ...
- BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 71.07
Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen ...