Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 14c UVPG.
Zur neuen Fassung von § 14c UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 14a - 14d) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
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Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
§ 14aFeststellung der SUP-Pflicht
§ 14bSUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 14cSUP-
Pflicht aufgrund einer Verträglichkeits-
prüfung § 14dAusnahmen von der SUP-Pflicht
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Pflicht aufgrund einer Verträglichkeits-
prüfung § 14dAusnahmen von der SUP-Pflicht
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Querverweise
Auf § 14c UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 3 (Anwendungsbereich)