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__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Anlage 2
Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung

1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.
3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

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Rechtsprechung zu Anlage 2 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu Anlage 2 UVPG a.F.

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