Zur neuen Fassung von § 6 UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 5 - 14) |
(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. 2Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können.
(2) 1Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. 2Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.
(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
2Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. 3Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(4) 1Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:
2Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist.
beteiligung § 9bGrenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeits-
beteiligung bei ausländischen Vorhaben § 10Geheimhaltung und Datenschutz § 11Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen § 12Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 13Vorbescheid und Teilzulassungen § 14Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Rechtsprechung zu § 6 UVPG a.F.
191 Entscheidungen zu § 6 UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2015 - 5 M 303/15
Neubau der B 198 Ortsumgehung Mirow; Erschwerung der Klageerhebung mangels ...
- OVG Hamburg, 30.09.2016 - 2 Bs 110/16
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.
- VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
- BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16
Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; ...
- BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16
Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos
- VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14
Alternativenermittlung; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Aussetzung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2015 - 11 D 12/12
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15
Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche ...
- BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
Querverweise
Auf § 6 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen)
§ 7 (Beteiligung anderer Behörden)
§ 8 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung)
§ 9 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
§ 9a (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 9b (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben)
§ 11 (Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen)
§ 13 (Vorbescheid und Teilzulassungen)
§ 14 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden)