Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14)   
   Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3a - 4)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F. (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 3a
Feststellung der UVP-Pflicht

1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. 3Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 4Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819), in Kraft getreten am 15.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2006Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 3a UVPG a.F.

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Querverweise

Auf § 3a UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 9 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
          § 14 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen)
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