Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14) |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3a - 4) |
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 3f UVPG a.F.
18 Entscheidungen zu § 3f UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Koblenz, 19.05.2017 - 4 K 1362/16
Genehmigung für drei Windenergieanlagen bei Birkenfeld aufgehoben
- VG Freiburg, 23.09.2016 - 6 K 2683/16
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 ...
- VG Kassel, 04.04.2016 - 1 L 2532/15
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- BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
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- VG Gera, 17.07.2003 - 2 E 621/03
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Zum selben Verfahren:
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Wasserrechtliche Gestattung
- VGH Bayern, 08.06.2015 - 22 CS 15.686
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Querverweise
Auf § 3f UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 3a (Feststellung der UVP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 20 (Planfeststellung; Plangenehmigung)
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)