Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14)   
   Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3a - 4)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F. (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3f
UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819), in Kraft getreten am 15.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2006Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 3f UVPG a.F.

18 Entscheidungen zu § 3f UVPG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 3f UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 3a (Feststellung der UVP-Pflicht)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen)
     
      Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
        § 20 (Planfeststellung; Plangenehmigung)
     
      Anlagen
        Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht