Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3a - 4) |
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 3f UVPG a.F.
18 Entscheidungen zu § 3f UVPG a.F. in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 3f UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 3a (Feststellung der UVP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 17 (Aufstellung von Bauleitplänen)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 20 (Planfeststellung; Plangenehmigung)
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)