Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 5 UVPG.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 5 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen

(1) 1Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, berät und unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens; § 14f Abs. 3 ist zu beachten. 2Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. 3Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. 4Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden. 5Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. 6Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. 7Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734), in Kraft getreten am 02.05.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.05.2013Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen08.04.2013BGBl. I S. 734

Rechtsprechung zu § 5 UVPG a.F.

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Querverweise

Auf § 5 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 3a (Feststellung der UVP-Pflicht)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 13 (Vorbescheid und Teilzulassungen)
          § 14 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 18 (Bergrechtliche Verfahren)
     
      Schlussvorschriften
        § 24 (Verwaltungsvorschriften)
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