Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 24 UVPG.
Zur neuen Fassung von § 24 UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 6 - Schlussvorschriften (§§ 24 - 25) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
| 1. | Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind, | |
| 2. | Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5, | |
| 3. | Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12, | |
| 4. | Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien, | |
| 5. | Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g, | |
| 6. | Grundsätze für die Überwachung nach § 14m |
erlassen.
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