Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 23 UVPG.
Zur neuen Fassung von § 23 UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 5 - Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) (§§ 20 - 23) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, | ||
2. | einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder | ||
3. | einer Rechtsverordnung nach | ||
a) | § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder | ||
b) | § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 | ||
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |