Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über die Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. 2Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2) 1Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. 2Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
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Rechtsprechung zu § 23 UVPG
2 Entscheidungen zu § 23 UVPG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.09.2026 - M 1 S7 26.2668
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, ...
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 12 MS 30/24
Abrundung; Änderungsgenehmigung; Ausschlusswirkung; Baustellenlärm; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 23 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 27 (Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)