Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
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Rechtsprechung zu § 14d UVPG
5 Entscheidungen zu § 14d UVPG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- VGH Hessen, 14.02.2024 - 3 C 1905/17
Erweiterung des an das Plangebiet grenzenden gleichnamigen Wäschereibetriebes als ...
- VGH Bayern, 19.03.2018 - 2 N 15.2593
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Formelle und materielle Mängel
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 14d UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Feststellung der UVP-Pflicht)