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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28)   
Gliederung
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§ 21
Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

1Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

Vorschrift neugefaßt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

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Rechtsprechung zu § 21 UVPG

16 Entscheidungen zu § 21 UVPG in unserer Datenbank:

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Alle 16 Entscheidungen

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Zu § 21 UVPG a.F.

Querverweise

Auf § 21 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 26 (Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 54 (Benachrichtigung eines anderen Staates)
          § 56 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
     
      Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
        § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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