Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
§ 25
Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
(1) 1Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. 2Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
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Rechtsprechung zu § 25 UVPG
114 Entscheidungen zu § 25 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 07.10.2026 - 1 ME 69/26
Zielabweichung; Bodenversiegelung; Versiegelung; Tatbestandswirkung; Raumordnung; ...
- VG München, 22.09.2026 - M 1 S7 26.2668
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2026 - 5 S 73/26
Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
- BVerwG, 19.02.2025 - 11 VR 18.24
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau ...
- VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.02.2022 - 7 B 9.21
Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der ...
- BVerwG, 11.02.2022 - 7 B 9.21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 86/25
Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 85/25
Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 25 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 7 (Vorprüfung bei Neuvorhaben)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
- Schlussvorschriften
- § 70 (Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 10 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)