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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 70 - 74) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
| 1. | Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind, | |
| 2. | Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15, | |
| 3. | Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1, | |
| 4. | Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, | |
| 5. | Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40, | |
| 6. | Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
§ 70Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungs-
vorschriften § 71Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72Vermeidung von Interessenkonflikten § 73Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74Übergangsvorschrift
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vorschriften § 71Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72Vermeidung von Interessenkonflikten § 73Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 70 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.