Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 70 - 74) |
(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals am 31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
| 1. | die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrachtungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie | |
| 2. | die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist. |
(2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, sind ebenfalls mitzuteilen:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
vorschriften § 71Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72Vermeidung von Interessenkonflikten § 73Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 73 UVPG
2 Entscheidungen zu § 73 UVPG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.09.2026 - M 1 S7 26.2668
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, ...
- OVG Sachsen, 12.06.2019 - 4 C 7/18
Verfahrensfehler; Bekanntmachung; Umweltauswirkung; Anhörungsverfahren; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 73 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 20 (Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung)