Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 70 - 74) |
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 71 UVPG
4 Entscheidungen zu § 71 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21
Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln; ...
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19
Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19
Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung ...
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19
- VG Hannover, 18.05.2021 - 4 B 6438/20
Abänderungsverfahren; Bioaerosole; Brandschutz; Geruch; Hähnchenmast; Stickstoff; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.