Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 38 - 46)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38
Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP

1Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808
01.03.2010Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts31.07.2009BGBl. I S. 2585

Rechtsprechung zu § 38 UVPG

4 Entscheidungen zu § 38 UVPG in unserer Datenbank:

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Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 38 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

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