Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 38 - 46) |
1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 41 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 41 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 35 (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)