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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 38 - 46)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 41
Beteiligung anderer Behörden

1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

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Rechtsprechung zu § 41 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 41 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Strategische Umweltprüfung
        Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
          § 35 (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 43 (Abschließende Bewertung und Berücksichtigung)
          § 44 (Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms)
          § 45 (Überwachung)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
        § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
Was ist das?

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