Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 37) |
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 33 UVPG
2 Entscheidungen zu § 33 UVPG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18
"Klimaklage" bleibt ohne Erfolg
- OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 33 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 39 (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
- Schlussvorschriften
- § 74 (Übergangsvorschrift)