Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 38 - 46) |
(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) 1Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. 2Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
(3) 1Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. 2Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. 3Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen. 5Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und Programme vorsehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.03.2021 | Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 25.02.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 42 UVPG
7 Entscheidungen zu § 42 UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 2 K 9/22
Landwirtschaftsrecht - Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung LSA
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19
Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht; ...
- OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 76/21
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Regionalplan; Teilbarkeit; ...
- OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 75/21
Regionalplan; Normenkontrolle; Bergbauunternehmen; Antragsbefugnis; ...
- OVG Sachsen, 11.05.2023 - 1 C 72/20
Regionalplan; Auslegungsbekanntmachung; Stellungnahme; Niederschrift
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 42 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45i (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Allgemeiner Artenschutz
- § 40f (Beteiligung der Öffentlichkeit)