Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64) |
| Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (§§ 60 - 63) |
(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. 2Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln.
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen Staates. 2Bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates:
| 1. | den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, | |
| 2. | die nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichts sowie | |
| 3. | die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern. |
(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
beteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 60 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 60 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- § 61 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen)