Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64)   
   Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (§§ 60 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. 2Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln.

(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen Staates. 2Bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates:

1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Verbindung mit § 19 Absatz 1,
2. die nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichts sowie
3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern.

(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 60 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 60 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 39 (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
          § 43 (Abschließende Bewertung und Berücksichtigung)
          § 44 (Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
        § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
          § 61 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen)
Was ist das?

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