Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64) |
| Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (§§ 60 - 63) |
(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
beteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
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Rechtsprechung zu § 63 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 63 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 1 (Anwendungsbereich)