Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64)   
   Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (§§ 60 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

(1) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. 2Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen.

(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten Informationen. 2Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:

1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,
2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf welche Art und Weise
a) der Plan oder das Programm die im Umweltbericht dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksichtigt,
b) die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,
3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und
4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung wesentlich sind.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 61 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 61 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 43 (Abschließende Bewertung und Berücksichtigung)
          § 44 (Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
        § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
Was ist das?

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