Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64) |
Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung (§§ 60 - 63) |
(1) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. 2Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen.
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten Informationen. 2Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:
1. | die Entscheidung zur Annahme des Programms, | ||
2. | die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf welche Art und Weise | ||
a) | der Plan oder das Programm die im Umweltbericht dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksichtigt, | ||
b) | die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt, | ||
3. | eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und | ||
4. | sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung wesentlich sind. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 61 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 61 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 53 (Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen)