Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64) |
Abschnitt 1 - Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 - 59) |
(1) 1Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zuständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. 2Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates benachrichtigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht.
(3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.
(4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird.
(5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.
(6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 54 UVPG
2 Entscheidungen zu § 54 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer ...
- BVerwG, 25.01.2024 - 7 VR 1.24
Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 54 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 19 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)
- Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- § 60 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen)