Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
2Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. 3Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
verträglichkeits-
prüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs-
und Energieinfrastruktur § 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16UVP-Bericht § 17Beteiligung anderer Behörden § 18Beteiligung der Öffentlichkeit § 19Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20Zentrale Internetportale; Verordnungs-
ermächtigung § 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24Zusammenfassende Darstellung § 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28Überwachung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 24 UVPG
50 Entscheidungen zu § 24 UVPG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.09.2026 - M 1 S7 26.2668
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2026 - 5 S 73/26
Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
- BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 14.20
Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des ...
- BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 16.20
Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 18/18
Planrechtfertigung; Windkraft; Windpark; Alternativenprüfung; Windenergienutzung; ...
- OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 18/18
- BVerwG, 19.02.2025 - 11 VR 18.24
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- OVG Sachsen, 01.03.2024 - 4 A 1119/18
Abgrenzung FFH-Gebiet; Biotopschutz; FFH-Richtlinie; Hochwasserschutzanlage; ...
- OVG Sachsen, 18.03.2019 - 4 B 397/18
Verfahrensfehler; Erdgasleitung; Windenergie; Schutzstreifen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 24 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 26 (Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens)
- Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
- § 31 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
- Schlussvorschriften
- § 70 (Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 10 (Unterrichtung der Öffentlichkeit)