Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 22 UVPG.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 5 - Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) (§§ 20 - 23)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F. (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 22
Verfahren

1Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.

Rechtsprechung zu § 22 UVPG a.F.

90 Entscheidungen zu § 22 UVPG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 90 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht