Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 11 UVPG.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 5 - 14)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F. (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Textdarstellung

  

§ 11
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

1Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. 2Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. 3Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. 4Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. 5Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819), in Kraft getreten am 15.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2006Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 11 UVPG a.F.

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Querverweise

Auf § 11 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 12 (Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung)
          § 14 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 18 (Bergrechtliche Verfahren)
     
      Schlussvorschriften
        § 24 (Verwaltungsvorschriften)
Was ist das?

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