Zur neuen Fassung von § 8 UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 5 - 14) |
(1) 1Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. 2Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. 3Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der benannten zuständigen Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. 4§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.
(3) 1Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. 2Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
beteiligung § 9bGrenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeits-
beteiligung bei ausländischen Vorhaben § 10Geheimhaltung und Datenschutz § 11Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen § 12Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 13Vorbescheid und Teilzulassungen § 14Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Rechtsprechung zu § 8 UVPG a.F.
24 Entscheidungen zu § 8 UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Durchführung von Bodenabbau ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 5 S 2122/16
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in ...
- VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger
- VG Osnabrück, 30.01.2004 - 2 A 69/02
Errichtung von Windenergieanlagen an der deutsch-niederländischen Grenze
- VG Bayreuth, 15.03.2016 - B 1 K 15.132
Plangenehmigung für die Errichtung von zwei Brückenbauwerken
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2000 - 7a D 162/98
Straßenplanung durch Bebauungsplan; Abwägung hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen)
- VG Bayreuth, 04.08.2015 - B 1 S 15.413
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ...
- VG Osnabrück, 28.11.2002 - 2 B 46/02
Abwehranspruch einer niederländischen Gemeinde gegen einen auf deutschem Gebiet ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 28.07.2003 - 7 ME 262/02
Zur Befugnis ausländischer grenznaher Gemeinden, eine immissionsschutzrechtliche ...
- OVG Niedersachsen, 28.07.2003 - 7 ME 262/02
- VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126
Fernstraßenrecht: Fehlender Anspruch auf Aufhebung eines ...
Querverweise
Auf § 8 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen)
§ 9 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
§ 9a (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 9b (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben)
§ 11 (Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen)
§ 14 (Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden)
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 14j (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 18 (Bergrechtliche Verfahren)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift)