Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14j
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung gilt § 8 entsprechend. 2Bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. 3Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 4Die zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 14l Abs. 2 genannten Informationen.

(2) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9a entsprechend. 2Die in dem anderen Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.

(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.

Querverweise

Auf § 14j UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Strategische Umweltprüfung (SUP)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 14f (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
          § 14k (Abschließende Bewertung und Berücksichtigung)
          § 14l (Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 19b (Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
Was ist das?

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