Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o) |
Alte Fassung
1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.
§ 14eVorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 14fFestlegung des Untersuchungsrahmens
§ 14gUmweltbericht
§ 14hBeteiligung anderer Behörden
§ 14iBeteiligung der Öffentlichkeit
§ 14jGrenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
Querverweise
Auf § 14h UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14b (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 19b (Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)