Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o)   
   Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F. (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Textdarstellung

  

§ 14l
Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms

(1) 1Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. 2Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:

1. der angenommene Plan oder das angenommene Programm,
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,
3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m sowie
4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), in Kraft getreten am 02.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.06.2017Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298

Rechtsprechung zu § 14l UVPG a.F.

Entscheidung zu § 14l UVPG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 14l UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Strategische Umweltprüfung (SUP)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 14j (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
        § 19b (Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)
Was ist das?

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