Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o) |
(1) 1Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. 2Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:
| 1. | der angenommene Plan oder das angenommene Programm, | |
| 2. | eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde, | |
| 3. | eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m sowie | |
| 4. | eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 |
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 14l UVPG a.F.
Entscheidung zu § 14l UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; ...
Querverweise
Auf § 14l UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 14j (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 19b (Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)