Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o) |
(1) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2Bei der Überprüfung gelten die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 14k UVPG a.F.
Entscheidung zu § 14k UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des ...
Querverweise
Auf § 14k UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14b (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)