Zur neuen Fassung von § 14e UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
| Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o) |
1Unbeschadet des § 19a finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 |
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 14e UVPG a.F.
Entscheidung zu § 14e UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche ...
Querverweise
Auf § 14e UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Schlussvorschriften
- § 24a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)