Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 15 - 19b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
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Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 |
§ 15Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 16Raumordnungspläne; Raumordnungs-
verfahren § 17Aufstellung von Bauleitplänen § 18Bergrechtliche Verfahren § 19Flurbereinigungs-
verfahren § 19aStrategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen § 19bStrategische Umweltprüfung bei Verkehrswege-
planungen auf Bundesebene
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verfahren § 17Aufstellung von Bauleitplänen § 18Bergrechtliche Verfahren § 19Flurbereinigungs-
verfahren § 19aStrategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen § 19bStrategische Umweltprüfung bei Verkehrswege-
planungen auf Bundesebene
Querverweise
Auf § 19a UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 14e (Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP)