Zur neuen Fassung von § 15 UVPG.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 15 - 19b) |
(1) 1Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei die Anforderungen des Satzes 3 sowie der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. 3In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.
(2) 1Abweichend von § 9 Abs. 3 sind zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. 3Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.
(3) 1Zur Beteiligung der Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
verfahren § 17Aufstellung von Bauleitplänen § 18Bergrechtliche Verfahren § 19Flurbereinigungs-
verfahren § 19aStrategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen § 19bStrategische Umweltprüfung bei Verkehrswege-
planungen auf Bundesebene
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Rechtsprechung zu § 15 UVPG a.F.
31 Entscheidungen zu § 15 UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15
Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme; ...
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; ...
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15
Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung; ...
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne ...
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15
Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne ...
- VGH Hessen, 12.07.2001 - 2 Q 777/01
Gestattung von Vorarbeiten nach LuftVG § 7 Abs 1
- BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; ...
- BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12
Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher ...
Querverweise
Auf § 15 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)