Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (SUP) (§§ 14a - 14o) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung (§§ 14e - 14o) |
(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Abs. 1 bis 1b entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) 1Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. 2Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
(3) 1Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. 2Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat. 3Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen. 5Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und Programme vorsehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
und Öffentlichkeits-
beteiligung § 14kAbschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14lBekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14mÜberwachung § 14nGemeinsame Verfahren § 14o(weggefallen)
Querverweise
Auf § 14i UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 19b (Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene)