Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 1 UVPG.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ UVPG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Rechtsprechung zu § 1 UVPG a.F.

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Querverweise

Auf § 1 UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 12 (Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung)
     
      Strategische Umweltprüfung (SUP)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 14g (Umweltbericht)
     
      Schlussvorschriften
        § 24 (Verwaltungsvorschriften)
Was ist das?

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