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   VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299   

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VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299 (https://dejure.org/2019,19292)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2019 - 22 B 17.1299 (https://dejure.org/2019,19292)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 22 B 17.1299 (https://dejure.org/2019,19292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; BayRohrlEnteignG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3; Art. 20, 30 Abs. 1 BayEG.
    Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline

  • rewis.io

    Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend enteignungsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Die Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsgrundlage im BayRohrlEnteignG i.V.m. dem BayEG stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2017 (Az. 1 BvR 2297/10) zum fast wortlautidentischen BWEthylRohrlG außer Frage.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 39 ff.) zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG im Einzelnen ausgeführt hat, stellt jedenfalls die mit diesem Vorhaben angestrebte Verbesserung der Transportsicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) ein hinreichend tragfähiges Gemeinwohlziel dar.

    In der vorgenannten Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 41) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gewicht der Allgemeinwohl-Dienlichkeit durch das im Gesetz vorgesehene sogenannte Common-Carrier-Prinzip verstärkt werde, wonach allen Unternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayRohrlEnteignG).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 42) ausgeführt hat, wird durch das zur Verwirklichung der Pipeline erforderliche Leitungsrecht die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke - wie zum Beispiel die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Verpflichtung zur Freihaltung von Überbauungen sowie von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern - regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße dauerhaft beeinträchtigt.

    Durch die vorliegende Enteignung wird der Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline ermöglicht, welche wiederum die Transportsicherheit verbessert (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 55), wie auch im angefochtenen Enteignungsbeschluss (dort S. 10 unter Nr. 2. b) aa)) ausgeführt wird.

    Die Kläger haben auch nicht konkret in Frage gestellt, dass ein Bedarf für die strittige Pipeline besteht, wie ihn der Gesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4 unter Nr. 1. zur Ethylennachfrage und Nr. 6 zu den getätigten Investitionen) nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56).

    Dieses bei der Trassenauswahl besonders berücksichtigte Kriterium wird im Enteignungsbeschluss (S. 13) richtigerweise als vernünftig bezeichnet (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56).

    Dabei sind alle konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 59, 62).

    In diesem Zusammenhang ist die Bindung an die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung für die Ethylen-Pipeline zu beachten (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 60).

    Vorliegend steht der Beitrag des entzogenen Eigentumsrechts zur Errichtung und zum Betrieb dieser Pipeline nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs, den der konkrete Eigentumsentzug für die Betroffenen bedeutet (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 62).

    Auch steht die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 63).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Das Gemeinwohlziel "Verbesserung der Transportsicherheit" ist auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen einer Enteignung zugunsten Privater (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 178 ff.) ausreichend gewichtig.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben in gleicher Weise ohne Entzug privaten Eigentums in Form von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten - z.B. durch die Inanspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur Verfügung gestellten Grunds - in gleicher Weise verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 183 a.E.).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit sich eine Verlegung der Leitung nördlich und südlich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung E* ... entsprechend den von ihr als Alternativen 1 bis 4 bezeichneten Trassen für die Enteignungsbehörde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenvariante aufdrängen musste (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Rn. 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte Einschätzung der Enteignungsbehörde unzutreffend sein und trotz Einhaltung der vorgenannten einschlägigen Vorschriften und der weiteren Auflagen im Planfeststellungsbeschluss schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrFLtgV von der streitgegenständlichen Ethylen-Pipeline ausgehen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch VGH BW, B.v. 23.8.2010 - 1 S 975/10 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 19.03.2010 - 22 ZB 09.3157

    Planfeststellung für eine Ethylen-Pipeline; materielle Präklusion;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Ein hiergegen gerichteter Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2010 (Az. 22 ZB 09.3157) abgelehnt.
  • VG München, 20.10.2009 - M 16 K 09.2072

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Dienstbarkeit für Ethylen- Rohrleitung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299
    Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2009 (Az. M 16 K 09.2072) wurde die Anfechtungsklage der Kläger gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss abgewiesen.
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