Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) 1Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. 2Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. 3Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 44 EnWG
27 Entscheidungen zu § 44 EnWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2024 - 11 A 8.23
Bestimmen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.02.2024 - 11 A 19.23
- VG München, 28.03.2024 - M 31 S 24.1509
Vorarbeiten für die Anlegung eines Flutpolders, Duldungsanordnung, Bestimmtheit ...
- BVerwG, 13.02.2024 - 11 VR 2.24
- BVerwG, 17.02.2020 - 4 VR 1.20
Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung
- BVerwG, 19.01.2024 - 11 VR 1.24
- BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20
Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten ...
- BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen
Querverweise
Auf § 44 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49c (Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen)